- Für den Mietvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine gesonderten Regelungen enthalten sind. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses schriftlichen Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von Seiten des Vermieters bestätigt werden.
- Für Materialverlust haftet der Mieter wie folgt: Boot: 1.300,- €, Tonne: 60,- €, Schwimmweste: 90,- €, Paddel: 70,- €, Bootswagen: 150,- €, Wurfleinen: 15,- €. Eine evtl. Reinigung bzw. Reparatur der Boote oder des Zubehörs wird mit 50,- € pro Stunde berechnet.
- Der Mieter haftet außerdem für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch unsachgemäße Handhabung des Bootes und des Zubehörs am Boot oder am Zubehör selber oder an Rechtsgütern Dritter entstehen. Er stellt insofern den Vermieter im Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme frei. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter, das Boot und das Zubehör pfleglich zu behandeln und in unbeschädigtem, sauberen Zustand zurückzugeben. Im übrigen verpflichtet sich der Mieter ausdrücklich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, die für ihn als Fahrer des Bootes in Betracht kommen, insbesondere in Bezug auf Fahrgenehmigungen in Gewässern und Belange des Umweltschutzes. Der Mieter verpflichtet sich die Umwelt zu schonen, keine Gegenstände zu hinterlassen und die bewachsenen Uferbereiche nicht zu befahren. Die vorgeschriebenen Mindestpegelstände sind einzuhalten. Sie sind unter der Tel-Nr. 02171 387241 (für die Wupper) zu erfragen.
Weitere Infos unter www.fluggs.de - Der Mieter haftet in vollem Umfange bei Verletzungen der hiermit übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht, insbesondere auch für einen infolge verspäteter Rückgabe entgangenen Gewinn, sofern fahrlässiges Verhalten des Mieters vorliegt. Für die Tatsache, dass sich der Mieter nicht fahrlässig verhalten hat, trifft ihn die Beweislast.
- Sollte der Mieter das Boot oder das Zubehör an eine dritte Person überlassen, verpflichtet er sich, diese Person in vollem Umfang über den Inhalt des Mietvertrages und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und darüber hinaus den gesamten Inhalt des Mietvertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen als für sich verbindlich gegenüber dem Vermieter anzuerkennen.
- Die Haftung des Vermieters ist auf einen eventuellen unmittelbaren Schaden begrenzt. Der Mieter verpflichtet sich, nach Abstimmung mit dem Vermieter, einen eventuell eintretenden Schaden so gering wie möglich zu halten und in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer beschleunigten Schadensabwicklung erforderlich sind. Mittelbare Ansprüche in Zusammenhang mit einem Ausfall des Bootes oder des Zubehörs vor oder während der Mietzeit kann der Mieter nicht geltend machen. Unmittelbare Schadensansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermieter unverzüglich von dem Eintritt eines Schadenfalls informiert wird und der Vermieter zumindest grob fahrlässig den Ausfall oder Schaden verursacht hat.
- Eine Haftung des Vermieters, auch für eigene Erfüllungsgehilfen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter das Boot oder das Zubehör nicht rechtzeitig zu Verfügung gestellt werden kann.
- Verletzt der Mieter eine ihm vertraglich oder gesetzlich auferlegte Pflicht oder liegt der begründete Verdacht vor, dass eine solche Pflichtverletzung zu erwarten ist, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im übrigen kann der Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund vom Vermieter gekündigt werden.
- Zur Reservierung der Boote wird 20 % des voraussichtlichen Mietpreises mindestens jedoch 50,- € berechnet. Der Mieter hat bis zu Beginn der Mietzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so werden die geleisteten Anzahlungen nicht zurückerstattet. Bei Undurchführbarkeit einer Wupperbefahrung (z. B. sehr schlechtes Wetter, Hochwasser, zu geringe Pegelstände) wird die Anzahlung nicht erstattet. Findet die Fahrt statt wird der Reservierungsbetrag mit der Mietsumme verrechnet.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Leverkusen.
- Der Mieter anerkennt die vorstehenden Mietbedingungen und die Rechnung. Das jeweilige Jahresprogramm und die darin gemachten Angaben sind dem Mieter bekannt und Bestandteil des Vertrages. Er versichert, dass er seinen Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nachkommen kann und keine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) geleistet hat.
Kanusport findet in freier Natur in zum Teil empfindlichen Ökosystemen statt. Tragen sie mit Ihrem Verhalten dazu bei, die Natur und insbesondere die empfindlichen Uferbereiche der Gewässer zu schützen!
Von Seiten des Vermieters bestehen keinerlei Versicherungen für Material bzw. mitfahrende Personen. Der Vermieter richtet keine Kanutouren aus. Der Mieter wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf eigene Gefahr handelt!