Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. Für den Mietvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten sind. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses schriftlichen Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von Seiten des Vermieters bestätigt werden.

  2. Die Reservierung des gemieteten Fahrzeugs gilt nur für die Preisgruppe, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp.

  3. Im Mietpreis nicht eingeschlossen sind alle Betriebskosten wie Kraftstoff, Gas, Öl, Scheibenreinigungsflüssigkeit o. ä. sowie Ersatz für Schäden an Reifen, soweit diese nicht aus der bedingungsgemäßen Nutzung resultieren. Insoweit ist auf Punkt 6 der allgemeinen Mietbedingungen zu verweisen.

  4. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist ein Betrag von 1.200,- € als Kaution zu hinterlegen. Dieser Betrag wird bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgezahlt, soweit der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht (zusätzliches Kilometergeld, Endreinigung, vom Mieter zu vertretende Beschädigung des Fahrzeuges, Selbstbeteiligung aus Teil-/Vollkaskoversicherung bzw. Verluste am Fahrzeug oder Fahrzeugzubehör). Wildschäden und Steinschlagschäden (auch in der Windschutzscheibe) werden im Rahmen der Selbstbeteiligung vom Mieter übernommen.
  5. Für die vermieteten Fahrzeuge ist standardmäßig, im Mietpreis beinhaltet, eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Vermieter und Mieter tragen dabei jeweils das Risiko einer Selbstbeteiligung. Der Mieter 1.200,- € der Vermieter 1.300,- € je Schadensfall.

    Die Selbstbeteiligung des Mieters kann durch erhöhte Zahlung reduziert werden. Für Motorräder und Busse gilt ebenfalls eine solche Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit 1.200,- € SB.

    Für Planenanhänger und Motorradanhänger besteht weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversicherung.

  6. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust sowie darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von vertraglichen Pflichten, soweit der Mieter die Schäden oder den Verlust zu vertreten hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall, soweit eine Inanspruchnahme der Versicherung nach den Grundsätzen der Teil-/Vollkasko in Betracht kommt und soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung beschreiben, ansonsten uneingeschränkt.

    Kommt der Mieter mit der Rückgabe des angemieteten Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Teil-/Vollkaskoversicherung gilt im Übrigen ausdrücklich nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Mieter verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine Abstufung im Rahmen der Einschätzung der Schwere des Verschuldens bis zur vollen Höhe des Gesamtschadens erfolgen. Darüber hinaus gilt eine Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht in Fällen, in denen der Mieter das Mindestalter des Fahrers, Anforderung an den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfall oder im Schadenfall im Sinne einer Vertragspflicht gemäß den aktuellen allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung nach dem Muster des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (AKB) verletzt.

    In solchen Fällen haftet der Mieter in voller Höhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Pflichten, wie vorbezeichnet, haftet, soweit die Versicherung des Fahrzeugs sich nur teilweise leistungsbereit zeigt, korrespondierend der Regulierung der Versicherung, er in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang für die Differenz (Regulierungslücke) bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trägt dabei stets der Mieter. Auch im Falle verspäteter Rückgabe, über den im Vertrag genannten Zeitraum hinaus, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch Mitfahrer/Mitreisende oder mitgeführte Tiere verursacht werden, trägt der Mieter in vollem Umfang. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, für alle während der Nutzung des angemieteten Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder oder Strafen, die auf sein Verhalten oder das Verhalten Mitreisender/Mitfahrer zurückzuführen sind, den Vermieter in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.

    Insoweit ist der Vermieter berechtigt, eingehende Kostenbescheide zuzüglich bei ihm entstehender Bearbeitungskosten in angemessener Höhe an den Mieter weiter zu berechnen und von der Kaution, soweit bei Abrechnung die Kostenhöhe bereits bekannt, in Abzug zu bringen.

  7. Bei Unfällen oder notwendigen Reparaturen verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter unverzüglich, notfalls fernmündlich, zu verständigen und alle notwendigen Maßnahmen mit dem Vermieter abzusprechen. Notwendige Reparaturen unter 150,- € können vom Mieter selbst in Auftrag gegeben werden. Vor teureren Reparaturen ist die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Alle Reparaturen müssen gegenüber dem Vermieter (auch zwecks Erstattung) mit eindeutigen Quittungen belegt werden. Der Mieter ist im Besitz eines gültigen Schutzbriefes (z. B. ADAC), den er, wenn er selber keinen solchen besitzt, beim Vermieter abschließen, und, falls nötig, in Anspruch nehmen muss.

    Bei Unfällen verpflichtet sich der Mieter, auf jeden Fall die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei Bränden, Entwendungs- oder Wildschäden.

  8. Sollte der Mieter das Fahrzeug einer dritten Person überlassen, verpflichtet er sich, diese Person in vollem Umfang über den Inhalt des Mietvertrages und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und darüber hinaus den gesamten Inhalt des Mietvertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen als für sich verbindlich gegenüber dem Vermieter anzuerkennen. Die Überlassung ist nur gestattet, wenn diese Verpflichtung schriftlich gegenüber dem Mieter bestätigt bzw. übernommen wird.

  9. Die Haftung des Vermieters ist auf einen eventuellen unmittelbaren Schaden begrenzt. Der Mieter verpflichtet sich, nach Abstimmung mit dem Vermieter einen eventuell eintretenden Schaden so gering wie möglich zu halten und in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer beschleunigten Schadensabwicklung erforderlich sind.

  10. Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Fahrzeug an motorsportlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Güterfernverkehr, zur ungesetzlichen Beförderung von Zoll- und sonstigen verbotenen Gütern zu verwenden.

  11. Verletzt der Mieter eine ihm vertraglich oder gesetzlich auferlegte Pflicht oder liegt der begründete Verdacht vor, dass eine solche Pflichtverletzung zu erwarten ist, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im Übrigen kann der Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund vom Vermieter gekündigt werden.

  12. Zahlungsbedingungen für Kleinbusse, Motorräder, Anhänger und Kanus: 50 % bei Vertragsabschluss, Rest bei Fahrzeugübergabe. Bei Vertragsrücktritt werden die geleisteten Anzahlungen einbehalten (Reiserücktrittsversicherung). Zahlungsbedingungen für Wohnmobile / Wohnwagen:
    20 % bei Vertragsabschluss,
    50 % 28 Tage vor Mietbeginn,
    Rest von 30 % bei Übergabe.
    Mindestens eine Zahlung muss per EC-Karte oder Überweisung erfolgen.

  13. Der Mieter hat bis zu Beginn der Mietzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so werden die geleisteten Anzahlungen nicht zurückerstattet. Es wird dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Durch eine Reiserücktrittsversicherung kann sich der Mieter vor diesen Kosten schützen. (Reiserücktrittsversicherung).

  14. Zugelassener Fahrbereich: Europa, andere Länder auf Anfrage. Für eventuell nötige Genehmigungen und Sonderversicherungen hat der Mieter selbst zu sorgen.

  15. Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einer Regelung des Vertrages und dieser Mietbedingungen lassen den übrigen Vertragsinhalt unberührt. Der unwirksame Teil wird sodann durch allgemeine gesetzliche Regelungen ersetzt.

  16. Erfüllungsort ist Leverkusen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Leverkusen, soweit gesetzliche Regelungen eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung im Einzelnen ermöglichen oder der Ort der Handlung im Sinne des § 32 ZPO (Unfallort o. ä.) Leverkusen ist.